1. Abrechnung mit Berufsgenossenschaft # 1
    Gast1387

    Abrechnung mit Berufsgenossenschaft

    Liebe Kollegen,
    ich bin selbstständige Physiotherapeutin ohne Kassenzulassung. Behandel also nur Privatpatienten. Kann ich auch BG-Patienten behandeln, bzw. die Behandlungen mit der BG abrechnen?
    Vielen Dank für Eure Antwort!
    Ute

  2. Abrechnung mit Berufsgenossenschaft # 2
    APM
    Hallo Ute,
    eigentlich nicht, und wenn dann nur mit Ausnahmegenehmigung der BG.
    Ich selbst habe auch eine Praxis ohne Kassenzulassung, rechne aber trotzdem manchmal BG-Rezepte von meinen Privatpatienten ab. Die Patienten nehmen vorher telefonischen Kontakt zur betreffenden BG auf, schildern dort die Sachlage (nämlich dass sie von einer PT ohne Kassenzulassung behandelt werden wollen), die Sachbearbeiter der BG rufen mich zurück und geben dann schriftlich ihre Erlaubnis zur Kostenübernahme. Allerdings wird dann nur der BG-Tarif erstattet.
    Gruß von susn

  3. Abrechnung mit Berufsgenossenschaft # 3
    macken
    2
    § 2 Zulassung
    (1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengy
    mnasten, Masseure oder Masseure
    und medizinische Bademeister, sowie verant
    wortliche, fachliche Leiter von physiothe-
    rapeutischen/physikalischen Einricht
    ungen (medizinische Badebetriebe, Massage-
    praxen, Physiotherapiepraxen) sind für di
    e Behandlung Unfallverletzter und Berufs-
    erkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfül-
    len.
    (2) Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzen-
    verbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwen-
    dung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs.
    2 SGB V für Leistungserbringer
    von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der je-
    weils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der
    Praxisinhaber oder ein Angestellter der
    Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tä
    tiger freier Mitarbeiter eine berufsprakti-
    sche Erfahrungszeit von mindestens zwei
    Jahren in unselbständiger Beschäftigung in
    geeigneten Einrichtungen nachweisen können.
    Berufspraktische Erfahrungszeiten
    verfallen, wenn die regelmäßige Berufstäti
    gkeit als Therapeut mehr als acht Jahre
    unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen
    berufspraktischen Erfahrungszeit von
    mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallver-
    letzter und Berufserkrankter relevanten klin
    ischen Fachbereichen der Chirurgie, Or-
    thopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von min-
    destens 6 Monaten in klinischen Fachberei
    chen der Chirurgie, Orthopädie oder Neu-
    rologie ist es auch ausreichend, wenn di
    e vorgeschriebene berufspraktische Erfah-
    rungszeit von mindestens 2 Jahren in einer
    Praxis abgeleistet wurde, die in dieser
    Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende in-
    nerhalb eines Zeitraumes von zwei
    Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behan-
    delt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des
    Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit
    abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf
    Aufforderung dem Landesverband vorzu-
    legen.

  4. Abrechnung mit Berufsgenossenschaft # 4
    APM
    Hallo macken,
    schön dass Du geantwortet hast... auf einen Beitrag, der über 11 jahre alt ist wäre es aber wohl eher mal nicht nötig gewesen...

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