• Therapieraum einrichten nach Vorschrift: Alle Anforderungen auf einen Blick

    Einen Therapieraum einrichten bedeutet mehr als nur Behandlungsliegen aufzustellen und Trainingsgeräte anzuschaffen. Physiotherapeutische Praxen müssen strenge Vorschriften erfüllen – insbesondere hinsichtlich der Raumgröße. Eine Physiotherapiepraxis benötigt eine Mindestnutzfläche von 50 qm, wobei die Therapiefläche mindestens 32 qm umfassen muss. Ein einzelner Behandlungsraum sollte dabei nicht kleiner als 20 qm sein.

    Diese strengen Vorgaben sind jedoch kein Zufall. Seit dem 01.08.2021 gilt ein neuer Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den vier großen Verbänden der Physiotherapie. Dieser regelt unter anderem die Anforderungen an die Raumgestaltung. Außerdem müssen spezielle Anforderungen beachtet werden, wenn der Therapieraum für Kinder eingerichtet wird. Die räumliche Trennung von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen ist daher zwingend notwendig. Die Kosten für die entsprechende Ausstattung und Räumlichkeiten sind beträchtlich – die monatliche Miete kann je nach Lage zwischen 1.000 € und 4.000 € betragen.

    Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über alle gesetzlichen Vorschriften und praktischen Anforderungen, die beim Einrichten eines Therapieraums zu beachten sind.

    Gesetzliche Grundlagen für die Raumgestaltung

    Die rechtliche Basis für das Einrichten eines Therapieraums folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Therapeuten, die mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen möchten, müssen sich mit diesen Regelungen vertraut machen, bevor sie mit der Planung beginnen.

    §124 SGB V und seine Bedeutung

    Der Paragraf 124 des Fünften Sozialgesetzbuchs bildet das Fundament für die Zulassung von Heilmittelerbringern. Er definiert, dass Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie nur von zugelassenen Leistungserbringern an Versicherte abgegeben werden dürfen.

    Für die Zulassung müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

    1. Die erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende Berufserlaubnis
    2. Eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet
    3. Die Anerkennung der geltenden Verträge nach §125 SGB V

    Besonders wichtig: Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen bilden gemeinsam eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen über die Zulassungen entscheidet. Diese Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Zudem haben sie das Recht, die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort zu überprüfen.

    Rahmenverträge der Krankenkassen

    Neben dem SGB V spielen die Rahmenverträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden eine entscheidende Rolle. Diese Verträge regeln die Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. August 2021 gilt ein neuer bundeseinheitlicher Rahmenvertrag für die Physiotherapie, der die Anforderungen an die Praxisausstattung für alle Bundesländer vereinheitlicht hat.

    Im §11 dieses Vertrages werden die Grundlagen für die Zulassung festgelegt, während die Anlage 5 die detaillierten Anforderungen an Räumlichkeiten und Ausstattung regelt. Für interdisziplinäre Praxen gelten darüber hinaus die Zulassungsanforderungen des jeweiligen Vertrages.

    Weiterhin muss beachtet werden, dass zulassungsrelevante Änderungen in Bezug auf die tatsächlichen oder rechtlichen zulassungsbegründenden Verhältnisse vom zugelassenen Leistungserbringer unaufgefordert und mindestens zwei Wochen vor der Änderung gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft angezeigt werden müssen.

    Warum Vorschriften für die Zulassung entscheidend sind

    Die Einhaltung dieser Vorschriften ist für Therapeuten unumgänglich, um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Ohne Kassenzulassung ist eine wirtschaftliche Praxisführung kaum möglich. Dabei sind mehrere Aspekte zu beachten:
    Die Therapiepraxis muss für Versicherte öffentlich zugänglich und von privaten Bereichen räumlich getrennt sein. Dies bedeutet, dass die Praxis nicht auf zugangsbeschränktem Gelände (wie einem Kindergarten) liegen darf und keine anderen gewerblichen oder privaten Flächen durchquert werden müssen, um die Behandlungsräume zu erreichen. Dies ist besonders bei der Einrichtung eines Therapieraums für Kinder zu berücksichtigen.

    Die Praxisräume sollen zusammenhängend sein und auf die Abgabe von therapeutischen Leistungen aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern ausgerichtet sein. Obwohl Wartebereich und Toiletten gemeinsam genutzt werden können, muss eine ungestörte Heilmittelabgabe gewährleistet sein.

    Die GKV hat jederzeit das Recht, eine Praxisbegehung durchzuführen. Sollten dabei falsche Angaben zu den Räumen festgestellt werden, können teure Vertragsstrafen folgen und die Zulassung kann entzogen werden. Daher ist eine genaue Kenntnis und Einhaltung der Vorschriften für jeden Therapeuten unerlässlich.

    Beim Einrichten eines Therapieraums sowie Kauf des Praxisbedarfs sind außerdem die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten, die zum Teil weitergehende Regelungen enthalten. Beispielsweise ist nach der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft eine gesonderte, für Patienten nicht zugängliche Toilette für die Beschäftigten vorzuhalten.

    Die jeweiligen Landesbauordnungen sehen zudem vor, dass eine Barrierefreiheit grundsätzlich zwingend gegeben sein muss. Abweichungen können vom örtlichen Bauamt zugelassen werden, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

    Mindestanforderungen an Therapieräume

    Die konkreten Anforderungen an Therapieräume sind durch die Rahmenverträge der Krankenkassen präzise definiert. Jeder Therapeut, der seine Räume einrichtet, muss diese Vorgaben erfüllen, um eine Zulassung zu erhalten.

    Therapiefläche und Raumgrößen

    Für die Einrichtung einer physiotherapeutischen Praxis ist eine Therapiefläche von mindestens 23 m² vorgeschrieben. Diese Fläche teilt sich auf in einen Hauptbehandlungsraum von mindestens 15 m² und einen weiteren Behandlungsbereich von mindestens 8 m². Für jeden zusätzlichen Therapeuten, der gleichzeitig in der Praxis arbeitet, muss ein weiterer Behandlungsbereich von mindestens 8 m² vorhanden sein.

    Besonders wichtig: Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich hinter dem Therapieraum ausschließlich Räume befinden, die während der Behandlung nicht genutzt werden. Diese Regelung stellt sicher, dass Therapien ungestört durchgeführt werden können.

    Barrierefreiheit und Zugänglichkeit

    Neue Praxisräume müssen grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein. Dies folgt aus der Behindertenrechtskonvention , die Deutschland 2009 ratifiziert hat. Zudem ist die Barrierefreiheit in den Landesbauordnungen unter §50 verankert. Die Praxis muss dabei öffentlich zugänglich sein und darf nicht auf zugangsbeschränktem Gelände liegen.

    Für eine barrierefreie Gestaltung sind folgende Punkte wichtig:

    • Stufenloser Zugang zu Therapieräumen
    • Durchgänge von mindestens 80 cm Breite für Patienten mit Rollstuhl oder Gehhilfen
    • Freie Fluchtwege und offen gehaltene Notausgänge

    Ausnahmen von der Barrierefreiheit sind nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei unverhältnismäßig hohem Aufwand. Diese Ausnahmen müssen jedoch individuell begründet werden.

    Licht, Belüftung und Raumhöhe

    Alle Behandlungsräume müssen angemessen belüftet, beheizt und beleuchtet werden können. Die Mindesthöhe der Räume beträgt 2,40 m lichte Höhe. Andere Quellen nennen sogar eine Mindesthöhe von 2,50 m.

    Für die Beleuchtung gelten je nach Raumtyp unterschiedliche Anforderungen:

    • Anmeldungs- und Schreibplätze: mindestens 500 Lux
    • Behandlungsräume für Massagen: circa 300 Lux
    • Untersuchungsräume: mindestens 500 Lux

    Eine natürliche Lüftung sollte bevorzugt werden, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Lüftung so eingestellt ist, dass Patienten und Therapeuten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

    Bodenbeläge und Wandverkleidungen im Nassbereich

    Die Bodenbeläge in Behandlungsräumen müssen besonderen Anforderungen entsprechen. Sie sollten trittsicher, fugenarm sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Darüber hinaus müssen sie mit einem rutschhemmenden Belag der Bewertungsgruppe R9 ausgestattet sein. Textile Bodenbeläge sind für Behandlungsräume ungeeignet.

    Im Nassbereich gelten noch strengere Anforderungen. Hier ist ein rutschhemmender Belag der Klasse R11 oder höher sowie eine ausreichende Bodenentwässerung erforderlich. Der Nassbereich (Therapiebereich) muss mindestens bis zu einer Höhe von 2,40 m gefliest oder mit einer wasserfesten Wandverkleidung versehen sein. Einige Quellen fordern sogar eine Höhe von 2,50 m.
    Diese Maßnahmen dienen nicht nur der Sicherheit von Patienten und Therapeuten, sondern gewährleisten auch, dass die hygienischen Standards eingehalten werden können. Vor allem bei der Einrichtung eines Therapieraums für Kinder sind diese Vorschriften genau zu beachten.

    Pflichtausstattung für eine zugelassene Praxis

    Für die Zulassung einer Therapiepraxis sind nicht nur die räumlichen Voraussetzungen maßgeblich, sondern auch die korrekte Ausstattung der Behandlungsräume. Die Krankenkassen definieren klare Mindestanforderungen, ohne deren Erfüllung keine Kassenzulassung erteilt wird.

    Behandlungsliegen und Lagerungsmaterial

    Jede zugelassene Physiotherapiepraxis muss mindestens zwei höhenverstellbare Behandlungsliegen vorhalten. Diese Liegen müssen den Bestimmungen der EU-Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR) entsprechen. Für Hausbesuche ist zusätzlich eine klappbare, transportable Behandlungsliege erforderlich.

    Für jede Behandlungsliege muss geeignetes Lagerungsmaterial zur Verfügung stehen. Hierzu zählen mindestens:

    • Eine Nackenrolle zur Unterstützung des Nackens in Rückenlage
    • Eine Knierolle zur Vermeidung der Überstreckung der Kniegelenke

    Das Lagerungsmaterial besteht typischerweise aus hochwertigem Polyether-Schaumstoff mit einem Bezug aus strapazierfähigem Kunstleder. Neben den Pflichtkomponenten können weitere Lagerungshilfen wie Halbrollen, Dreiviertelrollen oder Lagerungswürfel die Behandlungsqualität verbessern.

    Kurzzeituhr und Notrufsystem

    In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss eine Kurzzeituhr vorhanden sein. Darüber hinaus ist ein Notrufsystem in allen Räumen vorgeschrieben, in denen Behandlungen stattfinden, die nicht die ständige Anwesenheit des Therapeuten erfordern.

    Das Notrufsystem muss einen akustischen Signalton erzeugen können, der ausschließlich durch den Behandler abgestellt werden kann. Moderne Anlagen arbeiten mit Funkübertragung und bestehen aus einem mobilen Empfänger und mehreren Handsendern für die Patienten. Diese Systeme bieten den Vorteil, dass keine aufwendige Verkabelung notwendig ist und sie flexibel erweitert werden können.

    Geräte für Krankengymnastik

    Die Ausstattung mit Therapiegeräten muss so gestaltet sein, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten gewährleistet ist.

    Für die Durchführung von Krankengymnastik sind folgende Grundausstattungen notwendig:

    • Eine Sprossenwand
    • Kleine Übungsgeräte wie Gymnastikbälle, Gymnastikbänder und Therapiekreisel
    • Therapiematten
    • Gymnastikhocker
    • Ein Spiegel zur Bewegungskontrolle

    Bei der gerätegestützten Krankengymnastik (KGG) gelten erweiterte Anforderungen. Hierfür sind ein doppelter Universalzugapparat mit Trainingsbank, ein Vertikalzugapparat, eine Funktionsstemme sowie ein Winkeltisch oder eine andere Rückentrainingsmaschine vorgeschrieben. Der Bereich für diese Geräte muss mindestens 30 m² umfassen, wobei zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten ist.

    Technische Möglichkeiten für Wärme- und Kältetherapie

    Für die Wärmetherapie ist mindestens ein Gerät zur Abgabe von strahlender Wärme (z.B. ein Infrarotstrahler) erforderlich. Dabei kann zwischen verschiedenen Modellen gewählt werden, wie beispielsweise 3-fach- oder 6-fach-Strahlern. Zusätzlich sind ausreichend Laken, Tücher und geeignetes Lagerungsmaterial bereitzuhalten.

    Hinsichtlich der Kältetherapie (Kryotherapie) müssen technische Möglichkeiten für Eisanwendungen vorhanden sein. Dies kann durch Eiskompressen in verschiedenen Größen oder spezielle Kühlboxen realisiert werden. Die Praxis muss außerdem über geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Kälteträger verfügen.
    Beim Einrichten eines Therapieraums für Kinder gelten grundsätzlich dieselben Ausstattungsanforderungen. Jedoch sollten die Geräte und Materialien an die besonderen Bedürfnisse der jungen Patienten angepasst sein, etwa durch kindgerechte Größen und Designs.

    Die vollständige Einhaltung dieser Ausstattungsvorschriften ist entscheidend für die Kassenzulassung und damit für den wirtschaftlichen Erfolg einer Therapiepraxis. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Ausstattung entsprechend der neuesten Rahmenverträge ist daher unerlässlich.


    Zusätzliche Ausstattung für spezialisierte Therapien

    Spezialisierte Therapieangebote erfordern über die Grundausstattung hinaus zusätzliche Geräte und Einrichtungen, die spezifischen Vorschriften entsprechen müssen. Diese Investitionen ermöglichen den Therapeuten, ihr Behandlungsspektrum zu erweitern und sich in bestimmten Therapiebereichen zu spezialisieren.

    Gerätegestützte Krankengymnastik

    Die gerätegestützte Krankengymnastik (KGG) verknüpft klassische Krankengymnastik mit sport- und trainingswissenschaftlichen Ansätzen.

    Für die Abrechnung mit den Krankenkassen ist folgende Mindestausstattung erforderlich:

    • Zwei Universal-Zugapparate mit einem Abstand von 1 Meter für das gleichzeitige Training beider Körperhälften
    • Ein Vertikalzugapparat
    • Eine Funktionsstemme
    • Ein Winkeltisch oder eine andere Rückentrainingsmaschine
    • Zubehör für jeden Zugapparat: Fußmanschette/Fußgurt und Handmanschette/Handgurt

    Zusätzlich zur Ausstattung wird ein separater Behandlungsbereich von mindestens 30 m² benötigt. Zwischen den Geräten muss ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden. Für jedes weitere Gerät erhöht sich die Fläche um 4 m². Außerdem darf die Deckenhöhe 2,40 m nicht unterschreiten.

    Elektrotherapie und Ultraschall

    Für die Elektrotherapie werden Geräte benötigt, die im Mittel- und/oder Niederfrequenzbereich arbeiten. Diese ermöglichen die Anwendung verschiedener Stromarten:
    Galvanische Ströme fördern die Durchblutung und stimulieren den Stoffwechsel. Niederfrequenter Reizstrom bringt die Muskulatur zur Kontraktion und eignet sich besonders für geschwächte oder gelähmte Muskeln. Mittelfrequenter Strom (Interferenzstrom) wirkt schmerzlindernd und stimulierend.
    Für die Ultraschalltherapie wird ein Gerät mit einer Frequenz von 1000-3000 kHz benötigt. Die Ultraschallwellen erzeugen im Gewebe Mikrovibrationen, die zu verbesserter Durchblutung, Schmerzlinderung und gesteigertem Stoffwechsel führen.

    Traktionsgeräte und Chirogymnastik

    Die Traktionstherapie hat sich von der ursprünglichen vertikalen Suspension zu kontrolliertem horizontalem oder diagonalem Zug entwickelt. Moderne Traktionsgeräte werden heute in Verbindung mit speziellen Liegen eingesetzt. Für die Durchführung sind folgende Ausstattungen notwendig:

    Für die Halswirbelsäule wird eine Glissonschlinge mit Edelstahlbügel verwendet. Für die Lendenwirbelsäule kommen Hüft- oder Beckenmanschetten zum Einsatz. Die Geräte müssen einen kontrollierten, dosierbaren Zug ermöglichen.

    Wassertherapie und Inhalation

    Die Unterwassertherapie nutzt die physikalischen Eigenschaften des Wassers für eine schonende Rehabilitation. Durch den Auftrieb wird der Körper um bis zu 90 Prozent seines Gewichts entlastet. Dies ermöglicht Bewegungen, die an Land nur eingeschränkt oder unter Schmerzen möglich wären.

    Für die Hydrotherapie stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, darunter Volltauchbäder, Unterwassermassagebäder und Bäder für Extremitäten. Für hydroelektrische Vollbäder wird eine Spezialwanne mit mindestens 600 l Fassungsvermögen benötigt. Diese muss mit 6 bis 9 stabilen oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie einer Temperaturmesseinrichtung ausgestattet sein.

    Darüber hinaus sind für ein umfassendes Therapieangebot Wärmeträger wie Naturmoor-Packungen, Fango oder Peloid-/Paraffinbäder sinnvoll.

    Sicherheits- und Hygienestandards im Therapieraum

    Bei der Gestaltung eines Therapieraums sind Sicherheits- und Hygienestandards nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für das Vertrauen der Patienten. Die Einhaltung dieser Standards schützt alle Beteiligten und sichert die Qualität der Behandlungen.

    Medizinproduktegesetz (MPG) und MPBetreibV

    Beim Einrichten eines Therapieraums müssen alle verwendeten medizinischen Geräte den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes entsprechen. Jedes Medizinprodukt muss eine CE-Kennzeichnung tragen, die bescheinigt, dass es den EU-Vorschriften entspricht. Seit Mai 2021 gilt die strengere Medical Device Regulation (MDR), die erhöhte Anforderungen an Konzeption, Herstellung und Überwachung medizinischer Geräte stellt.

    Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt zusätzlich den korrekten Umgang mit diesen Geräten. Für aktive Medizinprodukte wie TENS-Geräte oder Lasergeräte müssen sicherheitstechnische Kontrollen (STK) alle zwei Jahre durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind durch Prüfprotokolle zu dokumentieren – ohne Protokoll gilt die STK als nicht vorhanden.

    Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen außerdem einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit benennen. Diese Person muss eine abgeschlossene medizinische, pflegerische oder technische Berufsausbildung vorweisen können.

    Hygienevorgaben für Personal und Patienten

    Für hygienische Standards in Therapieräumen gilt: In jedem Behandlungsraum muss ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Berührungslose Spender reduzieren dabei das Infektionsrisiko erheblich.

    Wichtige Hygienemaßnahmen umfassen:

    • Regelmäßige Desinfektion von Liegen, Tischen und Geräten nach jeder Nutzung
    • Verwendung von Einweg-Papierauflagen für zusätzliche Sicherheit
    • Regelmäßiges Lüften zur Verbesserung der Luftqualität
    • Abwischbare und desinfizierbare Behandlungsstühle und Polster

    Ein geschlossenes Abfallsystem sorgt für die sichere Entsorgung von Einwegmaterialien. Darüber hinaus müssen Hygienekonzepte bzw. Hygienepläne schriftlich festgehalten werden und für alle Mitarbeiter zugänglich sein.

    Besonderheiten bei der Ausstattung für Kinder

    Beim Therapieraum einrichten für Kinder gelten zusätzliche Sicherheitsanforderungen. Besonders wichtig ist die Vermeidung von schwer zu reinigenden Dekoelementen wie Teppichen oder Vorhängen. Diese können Allergene ansammeln und sind hygienisch bedenklich.

    Zudem ist für höhenverstellbare Therapieliegen zu beachten, dass diese der DIN EN 60601 entsprechen müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein versehentliches Betätigen der Steuerung durch Kinder nicht möglich ist.
    Die verwendeten Desinfektionsmittel sind ein wichtiger Bestandteil des Therapiebedarfs, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden und die Gesundheit von Patienten und Therapeuten zu schützen. Jedoch sollten für Kinderpraxen besonders hautfreundliche und geruchsarme Varianten gewählt werden.

    Fazit: Die Einrichtung eines Therapieraums nach Vorschrift erfordert zweifellos sorgfältige Planung und umfassendes Wissen über gesetzliche Bestimmungen. Zunächst müssen Therapeuten die Mindestanforderungen an Raumgrößen beachten - mindestens 50 qm Nutzfläche für eine Physiotherapiepraxis, davon 32 qm reine Therapiefläche. Darüber hinaus spielen die Barrierefreiheit sowie die korrekte Ausstattung mit Behandlungsliegen, Geräten für Krankengymnastik und technischen Möglichkeiten für Wärme- und Kältetherapie eine entscheidende Rolle.

    Besonders wichtig erscheint die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben gemäß §124 SGB V und der Rahmenverträge mit den Krankenkassen. Ohne diese Voraussetzungen ist eine Kassenzulassung nicht möglich, was den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis erheblich gefährden kann. Außerdem dürfen Sicherheits- und Hygienestandards keinesfalls vernachlässigt werden - sie schützen nicht nur Patienten und Personal, sondern bauen auch Vertrauen auf.