1. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 1
    Gast2508

    Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig

    Hallo, ich habe seit 5 Monaten eine eigene Praxis, und möchte einen
    freien Mitarbeiter einstellen.
    Muss dieser gesetzlich Rentenversichert sein?
    Wo bekomme ich am besten einen Musterarbeitsvertrag her?
    Wem noch etwas wichtiges zur freien Mitarbeiterschaft einfällt,
    kann dies natürlich auch berichten.
    Bin für alle Infos dankbar.

    Liebe Grüße, Anna

  2. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 2
    wiegrö
    Hallo Anna,

    war selber erst letzte WocHe bei der Bfa gewesen, zwecks meine freien Mitarbeit und habe erstaunliches erfahren. Die Person selber muss sich bei der der Bfa versichern lassen, das ist Pflicht! Falls er das nicht tut, kann es passieren dass er irgendwann eine Nachzahlung bekommt, wenn man ihm auf die Schliche kommt!

    Achso was auch sehr interessant war, ein Physiotherapeut/ Masseur kann nicht Scheinselbstständig sein!!!!!!!!!!!!!! Das ist auch alles im Sozialgesetzbuch 6 Paragraph 2 festgehalten!!!!!!!!!!! Sehr wichtig!!!!!

    schönen abend noch wiegrö

  3. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 3
    Gast2508
    Vielen Dank, für die hilfreiche Auskunft.
    Mit der Scheinselbstständigkeit, das kann ich mir nicht vorstellen.
    Es wird doch überall darüber diskutiert.

    Gruß Anna

  4. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 4
    wiegrö
    Und genau das ist das Problem, es wird diskutiert, aber im Sozialgesetzbuch 6 paragraph 2 steh es drin, das der Physio nicht scheinselbstständig arbeiten kann!!!! Ich habe mir ein Buch ausgeliehen und es steht dort.

    LG Wiegrö

  5. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 5
    APM
    Hallo wiegrö,
    also ich habe davon nichts gelesen, dass der Physio nicht scheinselbstständig arbeiten kann. Im Gegenteil! Wörtlich heißt es im Text des § 2 SGB VI
    (gültig ab 01.01.2005).

    Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

    2. Pflegepersonen, die in der Kranken, Wochen, Säuglings oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

    9. Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
    Gruß von susn

  6. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 6
    Scrivo

    Freiberufliche Mitarbeiter

    Hallo Anna,

    wir beschäftigen auch eine freie Mitarbeiterin und sie ist auch selbst gesetzlich versichert. Einen Vertrag bekommst Du bei Deinem Steuerberater falls vorhanden. Wir haben diesen damals angefordert und ihn umstrukturiert. Was ich Dir noch sagen kann ist, dass Du selbst keine Abrechnung an den freien Mitarbeiter schreiben solltest, sondern er Dir jeden Monat eine Rechnung ausstellen soll. So hats uns unser Steuerberater empfohlen.

    Liebe Grüße

  7. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 7
    Gast2934
    Hallo Anna und an die anderen,

    muss ich, wenn ich mit einer eigenen Praxis selbständig bin auch in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen??? Bekomme irgendwie keine entscheidenen Antworten.

    Danke, Anne

  8. Freier Mitarbeiter, Gesetzl. Rentenversicherungspflichtig # 8
    APM
    § 2 SGB VI: Versicherungspflichtig sind u.a. selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
    Das ist eindeutig, jede Diskussion erübrigt sich.
    Gruß von susn

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