Informationen für Leistungserbringer:

Die „amtliche“ Entscheidung, ob eine Kasse geschlossen wird, erfolgt durch die jeweilige Aufsicht dieser Kasse, meist ist dies das Bundesversicherungsamt (BVA). Im Falle der BKK für Heilberufe hat das BVA einen Schließungsbescheid erlassen und den
Schließungszeitpunkt auf den 31.12.2011 festgesetzt.

Im Falle einer Kassenschließung gilt: Bis zum letzten Tag wird diese Kasse für ihre Verpflichtungen einstehen.
Danach werden die Rechnungen für erbrachte medizinische Leistungen der dann bereits geschlossenen Kasse vergütet – dafür steht die
Gemeinschaft aller Betriebskrankenkassen ein. Dies ist rechtlich verbindlich und detailliert im Sozialgesetzbuch V (SGB) geregelt.


Im Unterschied zum Insolvenzverfahren in der Privatwirtschaft regeln eine Reihe von Schutzvorschriften im SGB V, dass die Vergütungsansprüche von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Krankengymnasten, Heilmittelerbringern und sonstigen
Leistungserbringern sowie die Rechte der Versicherten sichergestellt sind.


Bei Schließung einer Kasse bilden die anderen Krankenkassen Haftungsverbünde, um die bestehenden Ansprüche aufzufangen. In der ersten Stufe tragen die übrigen Kassen der jeweiligen Kassenart die finanziellen Folgen. Wenn dies die betroffene Krankenkassenart überfordern würde, springen in der zweiten Stufe alle übrigen gesetzlichen Kassen mit ein. Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, die vertragsgemäße Versorgung gesetzlich versicherter Patienten weiterzuführen. Auch für die Patientinnen und Patienten ändert sich wenig. Falls eine Krankenkasse ihren Betrieb nicht weiterführt, informiert sie per Anschreiben umgehend ihre Versicherten.
Pflichtversicherte werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach der Schließung am 31.12.2011 eine neue Krankenkasse zu wählen, damit ein durchgehender Versicherungsschutz gewährleistet ist, freiwillig Versicherte haben drei Monate
Zeit zum Kassenwechsel.

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich so schnell wie möglich eine neue Krankenkasse zu suchen. Mit der Wahl einer neuen Krankenkasse für sich und seine mitversicherten Familienangehörigen wird zugleich auch eine neue Pflegekasse gewählt.
Das bedeutet, dass Ärzte, Kliniken und andere Leistungserbringer die Versicherten weiterhin vertragsgemäß versorgen, denn selbst wenn die Abrechnung der erbrachten Leistung erst nach dem Schließungszeitpunkt erfolgen kann, ist eine korrekte Abwicklung
gewährleistet. Die Details dafür sind wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel geregelt: Hier gilt der (auch durch entsprechende Rechtssprechung des Bundessozialgerichts klargestellte) Grundsatz, dass die Vergütung einer medizinischen
Leistung von derjenigen Kasse erfolgt, in der ein Patient zum Zeitpunkt der Leistungserbringung versichert ist.


Die BKK für Heilberufe wird ihre individuellen Vertragspartner (ebenso wie ihre Versicherten) informieren. Die nachfolgend aufgeführten Fragen und Antworten können sicherlich nicht alle Konstellationen abbilden, dienen jedoch der grundsätzlichen Orientierung
und allgemeinen unverbindlichen Information; sie stellen keine Rechtsberatung dar. Die Fragen und Antworten haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, können jedoch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte keinerlei Haftung übernehmen. Für individuelle Informationen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls bitten wir Sie, direkt mit der BKK für Heilberufe Kontakt aufzunehmen.