Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten: Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten: Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Yan Krukau Pexels

Hinweis (Aktualisierung 2026): Dieser Artikel wurde inhaltlich vollständig überarbeitet und entspricht der aktuell geltenden umsatzsteuerlichen Rechtslage für physiotherapeutische Leistungen in Deutschland.

Die Frage der Umsatzsteuer beschäftigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten seit Jahren und sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Während Patientinnen und Patienten meist selbstverständlich davon ausgehen, dass physiotherapeutische Leistungen steuerfrei sind, zeigt der Blick ins Umsatzsteuerrecht ein deutlich differenzierteres Bild. Entscheidend ist nicht der Berufstitel allein, sondern der konkrete Zweck der Leistung, ihr medizinischer Bezug und die formale Einbettung in das System der Heilbehandlung. Genau hier entstehen in der Praxis Grauzonen, Fehlannahmen und nicht selten auch steuerliche Risiken.

Grundlage der steuerlichen Beurteilung ist §4 Nr.14 des Umsatzsteuergesetzes. Danach sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen und von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten gehören ausdrücklich zu diesem Kreis. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht pauschal, sondern leistungsbezogen. Das bedeutet: Nicht jede Tätigkeit eines Physiotherapeuten ist automatisch steuerfrei.

Heilbehandlung ist nicht gleich Physiotherapie

Der zentrale Begriff im Umsatzsteuerrecht ist die Heilbehandlung. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Leistung „gesundheitsnah“ ist, sondern ob sie einen therapeutischen Zweck verfolgt. Klassische physiotherapeutische Leistungen wie Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage oder Atemtherapie erfüllen diese Voraussetzung eindeutig, wenn sie medizinisch indiziert sind. Eine ärztliche Verordnung ist dabei der sicherste, aber nicht der einzige Weg, diesen therapeutischen Zweck zu belegen.

Auch privat verordnete oder selbst bezahlte Behandlungen können steuerfrei sein, sofern sie auf einer konkreten medizinischen Notwendigkeit beruhen. Entscheidend ist, dass eine individuelle Gesundheitsstörung behandelt wird. Reine Prävention ohne konkreten Krankheitsbezug fällt hingegen nicht automatisch unter die Steuerbefreiung. Genau hier beginnt die Abgrenzungsproblematik, die seit der restriktiveren Auslegung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung an Bedeutung gewonnen hat.

Warum sich die Rechtslage faktisch verschärft hat

Bis etwa 2011 wurde die Steuerbefreiung in vielen Finanzämtern großzügig ausgelegt. Anschlussbehandlungen, Rückenschulen oder funktionelles Training im Anschluss an eine Therapie galten häufig als umsatzsteuerfrei, auch wenn sie nicht mehr ärztlich verordnet waren. Diese Praxis wurde jedoch zunehmend kritisch hinterfragt. Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der therapeutische Zweck im Vordergrund stehen muss und nicht pauschal aus dem Berufsbild abgeleitet werden darf.

In der Folge wurde die Verwaltungsauffassung vereinheitlicht. Leistungen, die primär der allgemeinen Fitness, der Prävention oder dem Wohlbefinden dienen, gelten seitdem als steuerpflichtig. Für Physiotherapeuten bedeutet das: Die Grenze verläuft nicht zwischen gesetzlich und privat versichert, sondern zwischen Heilbehandlung und sonstiger Leistung. Diese Unterscheidung ist im Alltag anspruchsvoll, aber zwingend erforderlich.

Typische steuerfreie Leistungen in der Praxis

Steuerfrei sind alle Leistungen, die eindeutig der Behandlung einer bestehenden Erkrankung dienen. Dazu zählen insbesondere therapeutische Maßnahmen auf ärztliche Verordnung, unabhängig davon, ob sie von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezahlt werden. Auch privat bezahlte Therapien können steuerfrei sein, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, etwa bei chronischen Schmerzen, postoperativen Zuständen oder funktionellen Einschränkungen.

Wichtig ist die Dokumentation. Je klarer aus der Patientenakte hervorgeht, dass eine konkrete Gesundheitsstörung behandelt wird, desto sicherer ist die steuerliche Einordnung. Der therapeutische Zweck muss objektiv nachvollziehbar sein. Allgemeine Formulierungen wie „Rückenstärkung“ ohne Bezug zu einer Diagnose reichen im Zweifel nicht aus.

Steuerpflichtige Leistungen und ihre Tücken

Steuerpflichtig sind Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben. Dazu gehören klassische Wellnessanwendungen, Massagen ohne therapeutische Zielsetzung, Fitness- und Präventionskurse ohne individuelle medizinische Indikation sowie Personal-Training-ähnliche Angebote. Auch betriebliche Gesundheitsförderung kann steuerpflichtig sein, wenn sie nicht auf die Behandlung konkreter Erkrankungen ausgerichtet ist.

Diese Leistungen unterliegen grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Eine häufige Fehlerquelle besteht darin, solche Angebote als „physiotherapeutisch“ zu deklarieren, ohne dass die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Berufsstatus allein schützt nicht vor Steuerpflicht.

Der ermäßigte Steuersatz spielt kaum eine Rolle

Immer wieder taucht die Annahme auf, physiotherapeutische Leistungen könnten zumindest dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Tatsächlich ist dies im Regelfall nicht zutreffend. Entweder eine Leistung ist steuerfrei oder sie unterliegt dem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz kommt nur in sehr speziellen Konstellationen zum Tragen und ist für klassische Praxisleistungen praktisch irrelevant.

Kleinunternehmerregelung als strategische Option

Physiotherapeuten, die steuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen nicht automatisch Umsatzsteuer abführen. Wer die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, kann auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten. Maßgeblich ist dabei der Jahresumsatz. Wird die gesetzliche Umsatzgrenze nicht überschritten, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Diese Regelung kann insbesondere für kleinere Praxen oder Einzelunternehmer attraktiv sein. Allerdings entfällt dann auch der Vorsteuerabzug. Investitionen in Geräte, Ausstattung oder Fortbildungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist, hängt daher stark vom individuellen Geschäftsmodell ab.

Vorsteuerabzug als Chance für wachsende Praxen

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder diese nicht anwenden kann, hat im Gegenzug die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, etwa für Geräte, Software, Miete oder Marketing, kann vom Finanzamt zurückgeholt werden. Gerade bei wachstumsorientierten Praxen oder Mischmodellen mit steuerpflichtigen Leistungen kann dies wirtschaftlich sinnvoll sein.

Voraussetzung ist allerdings eine saubere Buchführung und eine klare Trennung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen. Pauschale Lösungen sind hier riskant. Eine laufende steuerliche Begleitung ist dringend zu empfehlen.

Dokumentation als entscheidender Schutzfaktor

In Betriebsprüfungen zeigt sich immer wieder, dass nicht die Leistung selbst, sondern die fehlende Dokumentation zum Problem wird. Kann der therapeutische Zweck nicht belegt werden, stuft das Finanzamt die Leistung rückwirkend als steuerpflichtig ein. Das kann erhebliche Nachzahlungen zur Folge haben.

Eine saubere Befunddokumentation, klare Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen und eine nachvollziehbare Abgrenzung der Angebote sind daher kein bürokratischer Selbstzweck, sondern betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Physiotherapeuten agieren hier an der Schnittstelle zwischen Medizin und Unternehmertum.

Fazit: Steuerfreiheit ist kein Automatismus

Physiotherapeutische Leistungen sind nicht pauschal umsatzsteuerfrei, sondern nur dann, wenn sie als Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten. Die Abgrenzung erfordert fachliche Sorgfalt, unternehmerisches Denken und eine klare Positionierung des eigenen Leistungsangebots. Wer diese Regeln kennt und konsequent umsetzt, kann rechtssicher arbeiten und unnötige Risiken vermeiden. Die Umsatzsteuer ist dabei kein Gegner, sondern ein Regelwerk, das verstanden und strategisch genutzt werden kann.



Quellen:

  1. Bundesministerium der Finanzen (BMF): Umsatzsteuer-Hinweise (UStH), Abschnitt „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ (zu § 4 Nr. 14 UStG) inkl. Abgrenzung Heilbehandlung vs. sonstige/Wellness-Leistungen und Verweis auf UStAE 4.14.1.
  2. Bundesministerium der Finanzen (BMF): UStH / Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Ziffer 4.14.1 „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ (Leistungsbild, therapeutisches Ziel, Qualifikation/berufsrechtliche Zulassung, Einzelfallprüfung).
  3. Europäische Union: Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), Art. 132 Abs. 1 (Steuerbefreiungen u. a. für Heilbehandlungen/Heilberufe) als unionsrechtlicher Rahmen für § 4 Nr. 14 UStG.
  4. Bundesfinanzhof (BFH): Rechtsprechung zur Auslegung „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ (therapeutischer Zweck/medizinische Indikation; Abgrenzung zu Prävention/Wellness je nach konkreter Leistung und Zielrichtung) – einschlägige Entscheidungen sind in den BMF-UStH/UStAE-Verweisen aufgeführt.
  5. Handelskammer Hamburg: Fachinformation „Die Kleinunternehmerregelung“ mit Darstellung der Rechtslage ab 01.01.2025 (Grenzwerte 25.000 EUR / 100.000 EUR netto, unterjähriger Wechsel bei Überschreitung, Rechnungs-/Hinweispflichten).
  6. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): § 34a (Mindestangaben/vereinfachte Rechnung für Kleinunternehmer, Hinweis auf Steuerbefreiung).

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