Teaser: Die Blankoverordnung überträgt Physiotherapeuten mehr Freiheit – und mehr wirtschaftliche Verantwortung. Wer Diagnostik, Behandlungsmenge und Abrechnung nicht sauber aufeinander abstimmt, landet schneller im roten Bereich, als ihm lieb ist.
Seit dem 1. November 2024 können Ärzte bei bestimmten Erkrankungen des Schultergelenks eine Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Der Arzt legt weiterhin Diagnose und Diagnosegruppe fest. Über das konkrete Heilmittel, die Behandlungsfrequenz, die Dauer der einzelnen Termine und die Zahl der Behandlungseinheiten entscheidet anschließend die Physiotherapiepraxis.
Das klingt zunächst nach der therapeutischen Freiheit, die der Berufsstand seit Jahren fordert. Allerdings wird nicht nur die Entscheidungskompetenz übertragen. Die Praxis übernimmt zugleich die medizinisch-therapeutische und wirtschaftliche Verantwortung für den Behandlungsverlauf. Die Blankoverordnung ist deshalb kein Freifahrtschein, sondern eher ein Dienstwagen mit eingebautem Fahrtenschreiber.
Für welche Diagnosen gilt die Blankoverordnung?
In der Physiotherapie ist die Blankoverordnung derzeit auf ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks begrenzt. Voraussetzung ist eine in der offiziellen ICD-10-Liste aufgeführte Diagnose in Verbindung mit der Diagnosegruppe EX. Dazu gehören unter anderem bestimmte Luxationen, Frakturen, Läsionen der Rotatorenmanschette, Arthrosen, entzündliche Erkrankungen und postoperative Zustände.
Ob eine Blankoverordnung ausgestellt wird, entscheidet der Arzt. Er kann in medizinisch begründeten Fällen weiterhin eine konventionelle Heilmittelverordnung ausstellen. Auf der Blankoverordnung bleiben die Felder für Heilmittel, ergänzende Angaben, Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz frei. Die Praxis darf diese Felder nicht nachträglich wie eine ärztliche Angabe ergänzen.
Eine ausführliche Übersicht zu Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten finden Patienten in unserem Beitrag Schultererkrankungen physiotherapeutisch behandeln.
16 Wochen therapeutische Verantwortung
Die Blankoverordnung gilt höchstens 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieses Zeitraums legt die Praxis den Behandlungsplan fest und passt ihn bei Bedarf an. Eine Unterbrechung verlängert den Versorgungszeitraum nicht. Nach Ablauf der 16 Wochen dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren Leistungen erbracht werden.
Die Praxis entscheidet innerhalb der vertraglichen Vorgaben über die zulässigen vorrangigen und ergänzenden Heilmittel. Sie kann die Frequenz verändern, Behandlungsformen kombinieren und den Verlauf am tatsächlichen Bedarf des Patienten ausrichten. Jede dieser Entscheidungen muss sich aus Befund, Therapieziel und Verlauf nachvollziehbar ableiten lassen.
Physiotherapeutische Diagnostik ist verpflichtend
Vor der ersten Behandlung muss eine physiotherapeutische Diagnostik erfolgen. Sie wird mit der Positionsnummer 20522 abgerechnet und darf je Blankoverordnung einmal angesetzt werden. Diagnostik und erste Behandlung können am selben Tag stattfinden, müssen aber zeitlich und inhaltlich voneinander getrennt erbracht werden. Die Diagnostik gehört nicht zur Therapiezeit.
Sie umfasst insbesondere Anamnese, Untersuchung, Funktionsprüfung, Festlegung der Therapieziele, Auswahl geeigneter Assessments sowie die Erstellung des Behandlungsplans. Die Ergebnisse gehören nachvollziehbar in die Patientenakte. Ein kurzer Vermerk wie „Schulter eingeschränkt“ wird der übertragenen Verantwortung kaum gerecht.
Zusätzlich kann einmal je Blankoverordnung eine Bedarfsdiagnostik unter der Positionsnummer 20523 durchgeführt werden. Sie dient als Zwischen- oder Abschlussdiagnostik. Zwischen der ersten physiotherapeutischen Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen. Auch diese Leistung erfolgt außerhalb der eigentlichen Therapiezeit.
| Leistung | Positionsnummer | Wichtige Vorgabe |
|---|---|---|
| Physiotherapeutische Diagnostik | 20522 | Einmal je Blankoverordnung und zwingend vor Therapiebeginn |
| Bedarfsdiagnostik | 20523 | Einmal; frühestens 28 Tage nach der ersten Diagnostik |
| Behandlung | Je nach gewähltem Heilmittel | Nur innerhalb des 16-wöchigen Versorgungszeitraums |
Das Ampelsystem kennt kein Gelb
Zur Begrenzung unverhältnismäßiger Mengenausweitungen gilt ein Ampelsystem. Anders als im Straßenverkehr besteht es nur aus Grün und Rot. Eine gelbe Warnphase, in der man noch gemütlich über die Kreuzung rollen könnte, ist nicht vorgesehen.
Welche Grenze gilt, hängt von der jeweiligen Diagnose und ihrer Zuordnung zu einer der beiden Tabellen der offiziellen ICD-10-Liste ab:
| Diagnosezuordnung | Grüne Phase | Rote Phase |
|---|---|---|
| ICD-10-Codes aus Tabelle 1 | Bis 18 vorrangige und bis 6 ergänzende Heilmittel | Ab der 19. beziehungsweise 7. Behandlung |
| ICD-10-Codes aus Tabelle 2 | Bis 26 vorrangige und bis 8 ergänzende Heilmittel | Ab der 27. beziehungsweise 9. Behandlung |
Für Behandlungseinheiten in der roten Phase wird die Vergütung um neun Prozent gekürzt. Die Behandlungen werden also nicht unzulässig oder vollständig unbezahlt; sie werden mit einem Abschlag vergütet. Medizinisch notwendige Therapie darf damit fortgesetzt werden, die wirtschaftlichen Folgen trägt jedoch die Praxis.
Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und für bestimmte Fälle des besonderen Verordnungsbedarfs gelten die Ampelgrenzen nicht. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kombination aus ICD-10-Code und Diagnosegruppe die vertraglichen Kriterien tatsächlich erfüllt.
Was bei der Abrechnung besonders wichtig ist
Die Praxis muss zunächst prüfen, ob eine gültige Blankoverordnung vorliegt und ob ICD-10-Code und Diagnosegruppe zur offiziellen Indikationsliste passen. Anschließend müssen Diagnostik, Behandlungsbeginn, gewählte Heilmittel, Frequenz, Behandlungseinheiten und Patientenbestätigungen korrekt dokumentiert werden.
Vorrangige und ergänzende Heilmittel werden für das Ampelsystem getrennt gezählt. Werden an einem Tag mehrere abrechenbare Einheiten erbracht, müssen sie auch bei der Mengensteuerung richtig berücksichtigt werden. Praxissoftware kann dabei helfen, ersetzt aber weder die Kontrolle der Diagnosezuordnung noch die therapeutische Begründung.
Auch die gesetzliche Zuzahlung bleibt relevant. Zuzahlungspflichtige Patienten zahlen zehn Euro je Verordnung sowie zehn Prozent der tatsächlich erbrachten Behandlungskosten. Die Praxis zieht diesen Betrag für die Krankenkasse ein; er ist kein zusätzlicher Praxisumsatz.
Typische Fehler in der Praxis
- Die erste Behandlung beginnt ohne vorherige Diagnostik. Die physiotherapeutische Diagnostik muss vor der Therapie stattfinden und dokumentiert werden.
- Die Bedarfsdiagnostik wird zu früh angesetzt. Der vorgeschriebene Abstand von mindestens 28 Tagen wird übersehen.
- Die 16-Wochen-Frist wird ab dem ersten Termin berechnet. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Verordnung.
- Alle Schulterdiagnosen werden als blankoverordnungsfähig behandelt. Entscheidend ist die konkrete Kombination aus ICD-10-Code und Diagnosegruppe EX.
- Die Praxis rechnet mit einer gelben Ampelphase. In der Physiotherapie gibt es bei dieser Blankoverordnung nur die grüne und die rote Phase.
- Vorrangige und ergänzende Heilmittel werden gemeinsam gezählt. Für beide Kategorien gelten eigene Grenzen.
- Die rote Phase wird mit einem Behandlungsverbot verwechselt. Sie löst einen Vergütungsabschlag von neun Prozent aus, verbietet aber keine medizinisch erforderliche Fortsetzung.
- Die Dokumentation erklärt die Behandlungsmenge nicht. Mehr therapeutische Freiheit verlangt eine nachvollziehbare Begründung von Ziel, Auswahl, Frequenz und Verlauf.
Checkliste vor der Abrechnung
- Steht ausdrücklich „Blankoverordnung“ auf der Verordnung?
- Passen ICD-10-Code und Diagnosegruppe EX zur aktuellen Indikationsliste?
- Liegt die physiotherapeutische Diagnostik vor der ersten Behandlung?
- Sind Therapieziele, Behandlungsplan und Verlauf dokumentiert?
- Wurde der Abstand zur Bedarfsdiagnostik eingehalten?
- Werden vorrangige und ergänzende Heilmittel getrennt gezählt?
- Ist die richtige Ampelgrenze für die betreffende Diagnose hinterlegt?
- Liegen sämtliche Leistungen innerhalb der 16-Wochen-Frist?
- Sind Patientenbestätigungen und Zuzahlungsstatus vollständig?
Ausblick auf 2027
Für 2027 sind derzeit keine verbindlich veröffentlichten Änderungen am Ampelsystem oder an den besonderen Diagnostikregeln der physiotherapeutischen Blankoverordnung erkennbar. Aussagen über neue Fristen oder eine verpflichtende elektronische Heilmittelverordnung sollten erst übernommen werden, wenn eine endgültige gesetzliche Regelung und konkrete technische Vorgaben veröffentlicht sind. Bis dahin bleiben die geltenden Verträge und Anlagen maßgeblich.
Die Blankoverordnung stärkt die fachliche Rolle der Physiotherapeuten. Sie ermöglicht eine Behandlung, die flexibler auf Befund und Verlauf reagieren kann. Gleichzeitig verlagert sie Entscheidungen und finanzielle Risiken in die Praxis. Wer die Diagnostik ernst nimmt, die Ampelgrenzen überwacht und seine Entscheidungen sauber dokumentiert, kann die neue Freiheit sinnvoll nutzen. Wer erst bei der Abrechnung auf die Mengen schaut, erfährt dagegen womöglich, warum diese Ampel keine gelbe Warnleuchte besitzt.
Verlässliche Grundlagen: GKV-Spitzenverband: Verträge und Anlagen zur Physiotherapie | KBV-Praxisinformation zur Blankoverordnung | KBV-Diagnoseliste 2026
