Die Blankoverordnung klingt zunächst erfreulich unkompliziert: Der Arzt stellt die Diagnose, die Physiotherapiepraxis entscheidet über die konkrete Behandlung. Doch „blank“ ist lediglich ein Teil der ärztlichen Verordnung. Die Therapieplanung, Dokumentation und Abrechnung dürfen es keinesfalls sein.
Seit dem 1. November 2024 gehört die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung zur physiotherapeutischen Regelversorgung. Sie eröffnet deutlich mehr therapeutischen Spielraum, verlangt von der Praxis aber auch mehr diagnostische, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung. Spätestens beim Ampelsystem zeigt sich: Mehr Freiheit bedeutet nicht automatisch weniger Regeln.
Was ist eine Blankoverordnung?
Auch bei einer Blankoverordnung stellt eine Ärztin oder ein Arzt zunächst die medizinische Diagnose und entscheidet, dass eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Die Verordnung bleibt damit die Voraussetzung für die Behandlung. Ein Direktzugang zur Physiotherapie entsteht durch die Blankoverordnung nicht.
Anders als bei einer konventionellen Heilmittelverordnung legt der Arzt jedoch weder das konkrete Heilmittel noch die Zahl der Behandlungseinheiten oder die Behandlungsfrequenz fest. Darüber entscheidet die Physiotherapiepraxis auf Grundlage der eigenen Diagnostik.
Die Praxis bestimmt insbesondere:
- welche zulässigen Heilmittel eingesetzt werden,
- wie häufig die Behandlung stattfindet,
- wie viele Behandlungseinheiten erforderlich sind,
- wie lange einzelne Behandlungsphasen dauern und
- wann der Behandlungsplan angepasst oder die Therapie beendet wird.
Diese Freiheit ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Die ausgewählten Maßnahmen müssen ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und patientenindividuell erforderlich sein.
Für welche Diagnosen gilt die Blankoverordnung?
Die physiotherapeutische Blankoverordnung gilt derzeit nicht für beliebige Beschwerden. Sie ist auf 114 festgelegte ICD-10-Codes bei Erkrankungen des Schultergelenks in Verbindung mit der Diagnosegruppe EX begrenzt.
Auf dem Muster 13 wird als Heilmittel „BLANKOVERORDNUNG“ angegeben. Die Felder für das ergänzende Heilmittel, die Zahl der Behandlungseinheiten und die Therapiefrequenz bleiben grundsätzlich frei. Hausbesuch und Therapiebericht werden dagegen weiterhin ärztlich verordnet.
Die Praxis sollte vor der Annahme prüfen, ob der angegebene ICD-10-Code tatsächlich in der aktuellen Diagnoseliste enthalten ist und zur Diagnosegruppe EX passt. Eine Schulter auf dem Anamnesebogen macht aus einem unpassenden ICD-Code noch keine abrechenbare Blankoverordnung.
Welche physiotherapeutischen Möglichkeiten bei unterschiedlichen Schultererkrankungen bestehen, erläutert unser Beitrag „Schultererkrankungen physiotherapeutisch behandeln“.
Wie lange gilt die Blankoverordnung?
Eine Blankoverordnung ist höchstens 16 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Die Behandlung muss grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen beginnen. Hat der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf angegeben, verkürzt sich diese Frist auf 14 Kalendertage.
Die Praxis muss den Zeitraum nicht vollständig ausschöpfen. Ist das Therapieziel früher erreicht, kann die Behandlung beendet und die Verordnung abgerechnet werden. Kommt es innerhalb der noch laufenden 16 Wochen zu einem Rezidiv, kann die Behandlung unter den vertraglichen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden – gegebenenfalls auch dann, wenn die Verordnung bereits beendet und abgerechnet wurde.
Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen sind möglich und benötigen keine besondere Begründung. Sie verlängern allerdings die Gültigkeit nicht. Die 16-Wochen-Uhr läuft weiter, auch wenn Patient, Therapeut und Schulter gerade andere Pläne haben.
Physiotherapeutische Diagnostik vor der ersten Behandlung
Vor Beginn der Therapie muss eine physiotherapeutische Diagnostik durchgeführt werden. Sie bildet die Grundlage für Therapieziele und Behandlungsplanung und wird mit der Positionsnummer 20522 abgerechnet.
Zur physiotherapeutischen Diagnostik gehören insbesondere:
- Bewertung der vorliegenden Unterlagen,
- physiotherapeutische Anamnese,
- Inspektion und Palpation,
- aktive und passive Funktionsprüfung,
- geeignete Mess- und Testverfahren,
- Erstellung einer physiotherapeutischen Funktionsdiagnose,
- Festlegung der Therapieziele gemeinsam mit dem Patienten,
- Auswahl der Interventionen sowie Planung von Frequenz, Dauer und Anzahl der Einheiten,
- Dokumentation und Edukation des Patienten.
Die physiotherapeutische Diagnostik darf einmal je Blankoverordnung durchgeführt und abgerechnet werden. Sie muss außerhalb der Therapiezeit erfolgen. Diagnostik und erste Behandlung können jedoch am selben Tag unmittelbar nacheinander stattfinden.
Die Regel lässt wenig Raum für kreative Abkürzungen: Erst untersuchen und planen, dann behandeln. Wer zuerst therapiert und später überlegt, was eigentlich das Ziel gewesen sein könnte, hat nicht nur ein Clinical-Reasoning-Problem.
Bedarfsdiagnostik im Verlauf oder zum Abschluss
Die Bedarfsdiagnostik mit der Positionsnummer 20523 dient der strukturierten Überprüfung des Therapieverlaufs. Sie kann als Zwischen- oder Abschlussdiagnostik eingesetzt werden.
Dabei werden die bisher erreichten Therapieziele, die Funktionsentwicklung und die Ergebnisse der Behandlung bewertet. Bei Bedarf werden Therapieziele und Behandlungsplan angepasst. Auch das Ergebnis dieser Diagnostik gehört in die Patientenakte.
Für die Abrechnung gelten klare Grenzen:
- einmal je Blankoverordnung,
- Regelleistungszeit von höchstens 15 Minuten,
- außerhalb der Therapiezeit und
- mindestens 28 Tage Abstand zur physiotherapeutischen Diagnostik.
Eine am 27. Tag durchgeführte Bedarfsdiagnostik wird nicht dadurch vertragskonform, dass der Kalender besonders unübersichtlich war.
Das Ampelsystem: Grün und Rot, aber kein Gelb
Das Ampelsystem soll eine unverhältnismäßige Ausweitung der Behandlungsmenge verhindern. Obwohl von einer Ampel gesprochen wird, gibt es bei der Blankoverordnung in der Physiotherapie nur eine grüne und eine rote Phase. Eine gelbe Phase ist nicht vorgesehen. Die Bürokratie hat die Verkehrsregeln an dieser Stelle erfolgreich vereinfacht.
| Diagnosebereich | Grüne Phase | Rote Phase |
|---|---|---|
| Weichteilerkrankungen | bis zu 18 vorrangige und 6 ergänzende Behandlungseinheiten | ab der 19. vorrangigen beziehungsweise 7. ergänzenden Einheit |
| Frakturen, Operationen und schwerwiegende Verläufe | bis zu 26 vorrangige und 8 ergänzende Behandlungseinheiten | ab der 27. vorrangigen beziehungsweise 9. ergänzenden Einheit |
Die rote Phase ist kein Behandlungsverbot. Besteht ein nachvollziehbarer therapeutischer Bedarf, darf weiterbehandelt werden. Auf die Behandlungseinheiten innerhalb der roten Phase wird jedoch ein Vergütungsabschlag von neun Prozent angewendet. Die Krankenkasse setzt diesen Abschlag unmittelbar bei der Auszahlung um.
Das Ampelsystem gilt nicht für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs. Ob eine entsprechende Ausnahme vorliegt, muss anhand der jeweiligen Diagnose und der geltenden Diagnoselisten geprüft werden.
Welche Heilmittel dürfen kombiniert werden?
Innerhalb der Blankoverordnung darf die Praxis bei jedem Behandlungstermin aus den für die Diagnosegruppe EX vorgesehenen Heilmitteln auswählen. Pro Behandlungstag sind höchstens zwei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes Heilmittel zulässig.
Die beiden vorrangigen Heilmittel können zusammenhängend erbracht werden. Auch eine Doppelbehandlung desselben Heilmittels ist möglich; damit sind die beiden zulässigen vorrangigen Einheiten dieses Tages allerdings bereits ausgeschöpft. Eine Doppelbehandlung Krankengymnastik und zusätzlich Manuelle Therapie wären drei vorrangige Einheiten und damit nicht zulässig.
Qualifikationsgebundene Leistungen dürfen weiterhin nur von entsprechend qualifizierten Therapeuten und Praxen erbracht und abgerechnet werden. Die Blankoverordnung erweitert die Entscheidungsfreiheit, ersetzt aber keine Abrechnungserlaubnis.
Abrechnung 2026: Die Pauschale ist nicht mehr automatisch dabei
Die physiotherapeutische Diagnostik 20522 und die Bedarfsdiagnostik 20523 bleiben besondere abrechenbare Leistungen der Blankoverordnung. Für Behandlungstermine im Jahr 2026 gelten die jeweils aktuellen Vertragspreise. Maßgeblich ist das Behandlungsdatum.
Eine wichtige Änderung trat bereits am 30. Juli 2026 in Kraft: Die versorgungsbezogene Pauschale mit der Positionsnummer 20524 entfiel für neue GKV-Blankoverordnungen. Ältere Preislisten und Informationsseiten führen diese Position teilweise noch auf. Wer sie ungeprüft übernimmt, arbeitet möglicherweise mit Vertragsgeschichte statt mit der aktuellen Abrechnungslage.
Für Übergangsfälle besteht eine Besonderheit. Bei bereits vor dem Stichtag begonnenen Versorgungen kann die Pauschale weiterhin abrechenbar sein. Berufsverbände und GKV-Spitzenverband vertreten allerdings unterschiedliche Auffassungen dazu, ob bereits eine vor dem Stichtag erfolgte Terminvereinbarung genügt oder ob die erste Diagnostik beziehungsweise Behandlung tatsächlich stattgefunden haben muss. Praxen sollten betroffene Fälle nachvollziehbar dokumentieren und mögliche Beanstandungen berücksichtigen.
Die Hintergründe zum Wegfall der Pauschale und zu den weiteren finanziellen Änderungen erläutert unser Beitrag „Gesundheitsreform 2027: Was jetzt auf Physiotherapiepraxen und Patienten zukommt“.
Zuzahlung bei der Blankoverordnung
Bis Ende 2026 beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der abrechenbaren Behandlungskosten zuzüglich zehn Euro je Verordnung, sofern keine gültige Zuzahlungsbefreiung besteht.
Die Besonderheit der Blankoverordnung liegt darin, dass die endgültige Behandlungsmenge zu Beginn noch nicht sicher feststeht. Damit kann auch die endgültige Höhe der Zuzahlung variieren. Die Praxis muss den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten und mögliche Veränderungen informieren.
Eine Zwischenabrechnung der GKV-Verordnung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Verordnung wird nach Abschluss der Therapie oder spätestens nach Ende ihrer Gültigkeit abgerechnet. Die Praxis kann dem Patienten während des Verlaufs jedoch den bisherigen Stand seiner Zuzahlung mitteilen oder entsprechende Teilbeträge der Patientenzuzahlung einziehen.
Die häufigsten Fehler auf einen Blick
| Fehler | Mögliche Folge | Richtiges Vorgehen |
|---|---|---|
| ICD-10-Code nicht in der Diagnoseliste | Verordnung erfüllt die Voraussetzungen nicht | ICD-Code und Diagnosegruppe EX vor Annahme prüfen |
| Behandlung vor der Diagnostik | Vertragsverstoß und Abrechnungsrisiko | 20522 zwingend vor der ersten Therapieeinheit durchführen |
| Bedarfsdiagnostik zu früh | Position möglicherweise nicht abrechenbar | Mindestens 28 Tage Abstand zur Eingangsdiagnostik einhalten |
| Doppelbehandlung als eine Einheit gezählt | Ampelstand wird falsch berechnet | Jede Behandlungseinheit einzeln berücksichtigen |
| Rote Phase als Verbot verstanden | Medizinisch erforderliche Therapie wird zu früh beendet | Bei Bedarf weiterbehandeln und Abschlag einkalkulieren |
| Mehr als zwei vorrangige Heilmittel pro Tag | Abrechnungs- und Vertragsrisiko | Tagesgrenze bei der Planung beachten |
| Unterbrechung verlängert angeblich die Laufzeit | Behandlung erfolgt nach Ende der Gültigkeit | 16 Wochen stets vom Ausstellungsdatum berechnen |
| Teilabrechnung der GKV-Verordnung | Beanstandung der Abrechnung | Erst nach Beendigung oder Ablauf abrechnen |
| Position 20524 weiterhin routinemäßig angesetzt | Kürzung bei neuen Verordnungen | Stichtag 30. Juli 2026 und Übergangsregeln prüfen |
| Therapieentscheidungen nicht dokumentiert | Bedarf und Wirtschaftlichkeit sind nicht nachvollziehbar | Befund, Ziele, Planung und Anpassungen fortlaufend dokumentieren |
Die wichtigste Merkhilfe bleibt damit erfreulich kurz: Die Verordnung ist blank, die Dokumentation nicht.
Was ändert sich 2027?
Die elektronische Verordnung verändert vor allem die technischen und organisatorischen Abläufe. Praxen benötigen einen funktionsfähigen Anschluss an die Telematikinfrastruktur, geeignete Praxissoftware und ein Verfahren für technische Störungen. Das Behandlungskonzept wird dadurch nicht automatisch digitaler – zunächst wird vor allem der Weg der Verordnung digital.
Zusätzlich wird die Entwicklung der Heilmittelvergütung in den Jahren 2027 bis 2029 gesetzlich begrenzt. Das verändert die Ampelgrenzen nicht, kann aber den wirtschaftlichen Spielraum der Praxen beeinflussen. Die Blankoverordnung überträgt damit weiterhin zusätzliche Verantwortung, während die eigens dafür eingeführte versorgungsbezogene Pauschale bereits weggefallen ist.
Mehr Freiheit verlangt bessere Prozesse
Die Blankoverordnung kann eine individuellere und flexiblere Behandlung ermöglichen. Physiotherapeuten können den Therapieplan an den tatsächlichen Verlauf anpassen, statt eine zu Beginn festgelegte Zahl identischer Termine lediglich abzuarbeiten.
Damit dieses Modell fachlich und wirtschaftlich funktioniert, braucht die Praxis jedoch verlässliche Prozesse: Prüfung der Verordnung, strukturierte Diagnostik, dokumentierte Therapieplanung, fortlaufende Kontrolle des Ampelstandes, transparente Patienteninformation und eine Abrechnung nach den jeweils aktuellen Vertragsregeln.
Wer die Blankoverordnung nur als Rezept mit weniger ärztlichen Eintragungen betrachtet, übersieht ihre eigentliche Bedeutung. Sie ist ein Schritt zu mehr therapeutischer Eigenverantwortung. Und Eigenverantwortung bedeutet im Gesundheitswesen bekanntlich: Man darf mehr entscheiden – und anschließend sehr genau dokumentieren, warum.
Die aktuellen Verträge, ICD-10-Listen, Vergütungsvereinbarungen und Abrechnungsregelungen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband auf seiner Übersichtsseite zur Physiotherapie.
```
