Blankoverordnung Physiotherapie 2026/2027: Ampelsystem, Diagnostik, Abrechnung – und was sich ändert

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Teaser: Die Blankoverordnung gibt Physiotherapeuten mehr therapeutische Freiheit, überträgt ihnen aber auch die wirtschaftliche Verantwortung. 2027 bleiben Ampelsystem, Diagnostik und Schulterindikationen bestehen – bei Vergütung und Zuzahlung gibt es jedoch wichtige Änderungen.

Seit dem 1. November 2024 können Ärzte bei bestimmten Erkrankungen des Schultergelenks eine Blankoverordnung für Physiotherapie ausstellen. Der Arzt stellt weiterhin die Diagnose und entscheidet, ob eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Welches Heilmittel eingesetzt wird, wie häufig behandelt wird und wie viele Behandlungseinheiten notwendig sind, entscheidet anschließend die Physiotherapiepraxis.

Das bedeutet mehr therapeutische Freiheit, aber keineswegs weniger Regeln. Mit der Entscheidungskompetenz übernimmt die Praxis zugleich die medizinisch-therapeutische und wirtschaftliche Verantwortung. Die Blankoverordnung ist deshalb kein Freifahrtschein, sondern eher ein Dienstwagen mit eingebautem Fahrtenschreiber.

Für welche Diagnosen gilt die Blankoverordnung?

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie ist derzeit auf ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks begrenzt. Voraussetzung ist eine in der offiziellen Diagnoseliste aufgeführte Kombination aus ICD-10-Code und Diagnosegruppe EX. Dazu gehören unter anderem bestimmte Luxationen und Frakturen, Läsionen der Rotatorenmanschette, Arthrosen, entzündliche Erkrankungen, Verbrennungen sowie postoperative Zustände.

Ob tatsächlich eine Blankoverordnung ausgestellt wird, entscheidet der Arzt. In medizinisch begründeten Fällen kann er weiterhin eine konventionelle Heilmittelverordnung ausstellen und Heilmittel, Menge und Frequenz selbst vorgeben. Bei der Blankoverordnung bleiben diese Felder dagegen frei. Die Physiotherapiepraxis darf sie nicht nachträglich wie ärztliche Angaben ergänzen.

Weitere Informationen zu Beschwerden, Diagnostik und Behandlungsmöglichkeiten bietet unser Beitrag Schultererkrankungen physiotherapeutisch behandeln.

16 Wochen therapeutische Verantwortung

Der Versorgungszeitraum einer Blankoverordnung beträgt höchstens 16 Wochen ab dem Ausstellungsdatum. Eine Behandlungspause verlängert diese Frist nicht. Nach ihrem Ablauf dürfen auf Grundlage der Verordnung keine weiteren Leistungen erbracht werden.

Innerhalb dieses Zeitraums wählt die Praxis die vertraglich zulässigen vorrangigen und ergänzenden Heilmittel aus. Sie bestimmt die Behandlungsfrequenz, kann den Therapieplan an den Verlauf anpassen und entscheidet über die erforderliche Zahl der Behandlungseinheiten. Diese Entscheidungen müssen sich nachvollziehbar aus Befund, Therapieziel und Behandlungsverlauf ergeben.

Die physiotherapeutische Diagnostik ist verpflichtend

Vor der ersten Behandlung muss eine physiotherapeutische Diagnostik durchgeführt werden. Sie ist unter der Positionsnummer 20522 einmal je Blankoverordnung abrechenbar. Diagnostik und erste Behandlung dürfen am selben Tag stattfinden, müssen jedoch als getrennte Leistungen erbracht und dokumentiert werden. Die Diagnostik zählt nicht zur eigentlichen Therapiezeit.

Zu ihr gehören insbesondere Anamnese, Untersuchung, Funktionsprüfung, Festlegung der Therapieziele, Auswahl geeigneter Assessments und Erstellung des Behandlungsplans. Die Ergebnisse müssen in der Patientenakte nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein Satz wie „Schulter tut weh“ dürfte selbst der großzügigsten Abrechnungsprüfung etwas zu knapp erscheinen.

Zusätzlich kann je Blankoverordnung einmal eine Bedarfsdiagnostik unter der Positionsnummer 20523 abgerechnet werden. Sie dient als Zwischen- oder Abschlussdiagnostik. Zwischen der ersten physiotherapeutischen Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik müssen mindestens 28 Tage liegen. Auch die Bedarfsdiagnostik wird außerhalb der Therapiezeit erbracht.

LeistungPositionsnummerVorgabe
Physiotherapeutische Diagnostik20522Einmal je Blankoverordnung und zwingend vor der ersten Behandlung
Bedarfsdiagnostik20523Einmal; frühestens 28 Tage nach der ersten Diagnostik
TherapieAbhängig vom gewählten HeilmittelNur innerhalb des 16-wöchigen Versorgungszeitraums

Das Ampelsystem kennt kein Gelb

Zur Begrenzung unverhältnismäßiger Mengenausweitungen gilt ein Ampelsystem. Anders als im Straßenverkehr besteht es nur aus einer grünen und einer roten Phase. Eine gelbe Warnphase, in der man noch schnell einige Behandlungen einschieben könnte, ist nicht vorgesehen.

Welche Mengengrenze gilt, richtet sich nach der Zuordnung des ICD-10-Codes zu einer von zwei Tabellen der offiziellen Diagnoseliste.

DiagnosezuordnungGrüne PhaseRote Phase
ICD-10-Codes aus Tabelle 1Bis 18 vorrangige und bis 6 ergänzende HeilmittelAb der 19. beziehungsweise 7. Behandlung
ICD-10-Codes aus Tabelle 2Bis 26 vorrangige und bis 8 ergänzende HeilmittelAb der 27. beziehungsweise 9. Behandlung

Auf Behandlungseinheiten in der roten Phase wird ein Vergütungsabschlag von neun Prozent erhoben. Die Behandlung wird dadurch nicht unzulässig und auch nicht vollständig unbezahlt. Die Praxis muss jedoch entscheiden, ob die Überschreitung medizinisch erforderlich ist, und trägt die wirtschaftlichen Folgen.

Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs sowie für bestimmte Fälle des besonderen Verordnungsbedarfs gelten die Ampelgrenzen nicht. Entscheidend ist auch hier die genaue Kombination aus ICD-10-Code und Diagnosegruppe.

Was sich bereits 2026 geändert hat

Die ursprünglich vorgesehene versorgungsbezogene Pauschale sollte den zusätzlichen organisatorischen und dokumentarischen Aufwand der Blankoverordnung vergüten. Mit dem am 30. Juli 2026 in Kraft getretenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde jedoch festgelegt, dass eine solche Pauschale nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden darf.

Für Versorgungen, die bereits vor dem Inkrafttreten begonnen hatten, galt eine Übergangsregelung. Für neue Blankoverordnungen entfällt diese zusätzliche Vergütung. Die therapeutische und wirtschaftliche Verantwortung der Praxis bleibt dagegen bestehen. Vereinfacht gesagt: Die Arbeit sitzt weiterhin mit am Tisch, nur die Pauschale hat sich verabschiedet.

Die eigentlichen Diagnostikleistungen sind davon zu unterscheiden. Die physiotherapeutische Diagnostik und die Bedarfsdiagnostik bleiben nach gegenwärtigem Vertragsstand gesondert abrechenbare Leistungen.

Was sich 2027 bei Vergütung und Zuzahlung ändert

Ab 2027 gelten strengere Grenzen für Vergütungssteigerungen im Heilmittelbereich. Die Grundlohnrate bildet wieder die verbindliche Obergrenze. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich um einen Prozentpunkt vermindert. Das begrenzt den Spielraum der Vertragspartner bei den Preisverhandlungen. Eine Obergrenze ist allerdings noch keine automatische Vergütungserhöhung.

Auch die gesetzliche Zuzahlung steigt zum 1. Januar 2027. Zuzahlungspflichtige Patienten zahlen dann weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten, zusätzlich jedoch 15 Euro statt bisher zehn Euro je Heilmittelverordnung. Das Geld ist kein zusätzlicher Umsatz der Physiotherapiepraxis. Die Praxis zieht die Zuzahlung für die Krankenkasse ein und muss sie entsprechend verbuchen und quittieren.

Ab 2028 sollen die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge jährlich entsprechend der maßgeblichen Veränderungsrate angepasst werden. Für Patienten und Praxen entsteht damit eine zusätzliche Größe, die künftig regelmäßig kontrolliert werden muss.

Regelung2026Ab 2027
AmpelsystemGrüne und rote PhaseNach aktuellem Stand unverändert
DiagnostikPD und BedarfsdiagnostikNach aktuellem Stand unverändert
Versorgungsbezogene PauschaleFür neue Versorgungen seit Ende Juli entfallenNicht mehr vorgesehen
Fester Zuzahlungsbetrag10 Euro je Verordnung15 Euro je Verordnung
VergütungsverhandlungenBisherige VertragsgrundlagenGrundlohnrate abzüglich eines Prozentpunktes als Obergrenze

Worauf es bei der Abrechnung ankommt

Vor Behandlungsbeginn muss die Praxis prüfen, ob tatsächlich eine gültige Blankoverordnung vorliegt und ob ICD-10-Code und Diagnosegruppe zur offiziellen Indikationsliste passen. Danach müssen Diagnostik, Behandlungsbeginn, ausgewählte Heilmittel, Frequenz, Behandlungseinheiten und Patientenbestätigungen vollständig dokumentiert werden.

Vorrangige und ergänzende Heilmittel werden im Ampelsystem getrennt gezählt. Praxissoftware kann die Überwachung erleichtern, ersetzt aber weder die Kontrolle der Diagnosezuordnung noch die therapeutische Begründung. Besonders bei einem Wechsel in die rote Phase sollte aus der Dokumentation hervorgehen, weshalb weitere Behandlungseinheiten erforderlich waren.

Typische Fehler in der Physiotherapiepraxis

  • Behandlungsbeginn ohne vorherige Diagnostik: Die physiotherapeutische Diagnostik muss vor der ersten Therapieeinheit erfolgen.
  • Bedarfsdiagnostik zu früh abgerechnet: Zwischen beiden Diagnostikleistungen müssen mindestens 28 Tage liegen.
  • Die 16-Wochen-Frist wird ab dem ersten Termin berechnet: Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum der Verordnung.
  • Jede Schulterdiagnose wird als blankoverordnungsfähig angesehen: Entscheidend ist die konkrete Kombination aus ICD-10-Code und Diagnosegruppe EX.
  • Vorrangige und ergänzende Heilmittel werden gemeinsam gezählt: Für beide Gruppen gelten eigene Ampelgrenzen.
  • Die rote Phase wird mit einem Behandlungsverbot verwechselt: Sie führt zu einem Vergütungsabschlag, verbietet aber keine medizinisch erforderliche Fortsetzung.
  • Die versorgungsbezogene Pauschale wird weiterhin angesetzt: Für neue Versorgungen kann sie nicht mehr zulasten der GKV abgerechnet werden.
  • Die höhere Zuzahlung wird als zusätzlicher Umsatz behandelt: Die Praxis zieht den Betrag lediglich für die Krankenkasse ein.
  • Die Dokumentation erklärt die Behandlungsmenge nicht: Mehr Entscheidungsfreiheit verlangt eine nachvollziehbare Darstellung von Befund, Therapieziel und Verlauf.

Checkliste vor der Abrechnung

  1. Ist die Verordnung eindeutig als Blankoverordnung gekennzeichnet?
  2. Passen ICD-10-Code und Diagnosegruppe EX zur aktuellen Liste?
  3. Wurde die physiotherapeutische Diagnostik vor der ersten Behandlung durchgeführt?
  4. Sind Befund, Therapieziele und Behandlungsplan dokumentiert?
  5. Wurde bei der Bedarfsdiagnostik der Abstand von 28 Tagen eingehalten?
  6. Werden vorrangige und ergänzende Heilmittel getrennt gezählt?
  7. Ist die richtige Ampelgrenze für die Diagnose hinterlegt?
  8. Liegen sämtliche Leistungen innerhalb des 16-wöchigen Versorgungszeitraums?
  9. Wurde die versorgungsbezogene Pauschale bei neuen Fällen entfernt?
  10. Sind Patientenbestätigungen und Zuzahlungsstatus vollständig?

Mehr Verantwortung bei engerem finanziellen Spielraum

Die Blankoverordnung stärkt die fachliche Rolle der Physiotherapeuten und ermöglicht eine Behandlung, die flexibler auf Befund und Verlauf reagieren kann. Das Ampelsystem, die Diagnostikpositionen und der bisherige Indikationsbereich Schulter bleiben nach aktuellem Stand auch 2027 bestehen.

Gleichzeitig wird der finanzielle Rahmen enger: Die zusätzliche Versorgungspauschale ist entfallen, Vergütungssteigerungen werden begrenzt und Patienten müssen eine höhere Zuzahlung leisten. Für Praxen werden eine sorgfältige Eingangsprüfung, belastbare Dokumentation und laufende Kontrolle der Behandlungsmengen deshalb noch wichtiger. Wer erst beim Rechnungslauf auf die Ampel schaut, dürfte sich über die Farbe nur selten freuen.

Verlässliche Grundlagen: GKV-Spitzenverband: Verträge und Anlagen zur Physiotherapie | KBV-Praxisinformation zur Blankoverordnung | KBV-Diagnoseliste | Deutscher Bundestag: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

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