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§ 2 Zulassung
(1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengy
mnasten, Masseure oder Masseure
und medizinische Bademeister, sowie verant
wortliche, fachliche Leiter von physiothe-
rapeutischen/physikalischen Einricht
ungen (medizinische Badebetriebe, Massage-
praxen, Physiotherapiepraxen) sind für di
e Behandlung Unfallverletzter und Berufs-
erkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfül-
len.
(2) Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwen-
dung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs.
2 SGB V für Leistungserbringer
von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der je-
weils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der
Praxisinhaber oder ein Angestellter der
Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tä
tiger freier Mitarbeiter eine berufsprakti-
sche Erfahrungszeit von mindestens zwei
Jahren in unselbständiger Beschäftigung in
geeigneten Einrichtungen nachweisen können.
Berufspraktische Erfahrungszeiten
verfallen, wenn die regelmäßige Berufstäti
gkeit als Therapeut mehr als acht Jahre
unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen
berufspraktischen Erfahrungszeit von
mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallver-
letzter und Berufserkrankter relevanten klin
ischen Fachbereichen der Chirurgie, Or-
thopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von min-
destens 6 Monaten in klinischen Fachberei
chen der Chirurgie, Orthopädie oder Neu-
rologie ist es auch ausreichend, wenn di
e vorgeschriebene berufspraktische Erfah-
rungszeit von mindestens 2 Jahren in einer
Praxis abgeleistet wurde, die in dieser
Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende in-
nerhalb eines Zeitraumes von zwei
Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behan-
delt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des
Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit
abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf
Aufforderung dem Landesverband vorzu-
legen.