Genau so sieht's aus Herr JotEm!
Die gängige Praxis vieler Praxen (hört sich irgendwie falsch an...) kann im Ernstfall getrost geknickt werden. Unterschreiben kann man viel lassen, nur ob es einen Wert hat, oder besser - ob es juristisch betrachtet relevant ist - das sei dahingestellt.
Ein Dienstvertrag zwischen einer Praxis als Dienstverpflichtetem und einem Patienten als Dienstberechtigten gilt mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Terminzettels durch den Dienstberechtigten als abgeschlossen.
Wer jetzt noch scharf auf Patientenautogramme ist, kann sich natürlich noch alles mögliche unterschreiben lassen. Notwendig für den Fall von Annahmeverzug ist es jedenfalls nicht.
Tritt der Fall des Annahmeverzugs dann ein gehen die Schwierigkeiten los.
Das beginnt bereits bei der Unterscheidung "privat in Rechnung stellen" und "Privatsatz".
Und endet bei der Definition des Schadens. Ohne bezifferbaren Schaden, kein Schadenersatz - ganz einfach.
Ein Schaden wird regelmäßig nur einer reinen Bestellpraxis zugesprochen. Dieser Nachweis dürfte wohl den meisten Praxen eher leicht fallen.
So jetzt muß halt noch ein Schaden beziffert werden !
Der Schaden beläuft sich exakt auf den (Kassen-)Satz der jeweiligen Versicherung und nur bezogen auf die aktive Behandlung.
Beiverordnungen wie Fango, Elektrotherapie und das ganze Gedönse bleiben unberührt.
Weshalb: Das Fango ist nach wie vor vorhanden, der Strom noch in der Steckdose und das Eis noch im Gefrierfach.
Nachweislicher Schaden für Beiverordnungen also - NULL.
Jetzt kann man aber nicht einfach hergehen und sagen wunderbar, nix geschafft und doch verdient.....deshalb muß schon geprüft werden inwiefern alle Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorliegen.
Hier 3 von x-Fallbeispielen.
Fall 1:
Konnte auf die schnelle ein Ersatzpatient beschafft werden und der Tarif für die Behandlung ist in gleicher Höhe wie der Tarif den ich ansonsten für den "Annahmeverzieher" erhalten hätte, dann ist überhaupt kein Schaden entstanden und es gäbe auch nichts was einklagbar wäre, außer evtl. zusätzliche Aufwendungen für Telefon, Fax etc. und dies auch nur dann, wenn zusätzliche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden können.
Fall 2:
Hat eine Praxis eine Unmenge Ersatzpatienten in der Pipeline und unternimmt keinerlei Anstrengungen die entstandene Zeitlücke zu füllen, so kann der Praxis unterstellt werden in "böswilliger Absicht" die Entstehung eines Schadens provoziert zu haben und verwirkt somit das Recht auf Schadensregulierung durch den Patienten.
Auch dies muß natürlich nachgewiesen werden. Ein Gericht könnte hier z.B. aufgrund der durchschnittlichen Wartezeiten einer Praxis prüfen, ob dieser Fall gegeben sein könnte.
Fall 3:
Patient ruft 5 Minuten vor dem vereinbarten Behandlungstermin an und sagt diesen aus welchen Gründen auch immer ab. Behandlungsdauer wäre 20 Minuten gewesen, die Chancen für Ersatzbeschaffung gleich NULL - Ergebnis: Rechnung ausfüllen und fertig ist die Laube.
So - und was ist die Quintessenz des Vortrages:
Nur wer erfolglos versucht hat den drohenden Schaden abzuwenden, kann einen Schaden in Höhe des jeweiligen Kassensatzes für die aktive Behandlung vom Patient einfordern. Bumm !
(Das ist zwar manchmal ärgerlich - und besonders bei "chronisch unzuverlässigen" Patienten könnte man schon geneigt sein eine kleine "Strafgebühr" zu erheben, häufig befinden sich dann aber die "Neigungen" im Widerzupruch zu geltendem Recht - leider.)
Hans-Heinrich