schau mal hier:
§ 2
Zulassung
(1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister, sowie verantwortliche, fachliche Leiter von physiotherapeutischen/ physikalischen Einrichtungen (medizinische Badebetriebe, Massagepraxen, Physiotherapiepraxen) sind für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen.
(2) Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband vorzulegen.
(3) Der Praxisinhaber verpflichtet sich:
1. bei personellen und sächlichen Veränderungen in seiner/seinem Praxis/Betrieb, durch die die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 in Frage gestellt werden, sowie bei Entzug einer Kassenzulassung unverzüglich keine Behandlungen mehr zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers durchzuführen, und ggf. eine Klärung durch den zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herbeizuführen,
2. die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten zu beachten,
3. für die in seinem Betrieb tätigen Personen einschließlich der freien Mitarbeiter in gleichem Umfang zu haften wie für sich selbst.
(4) Die Praxen, die die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, gelten automatisch als zugelassen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die Zulassungs- voraussetzungen erfüllt und bestätigt dies mit der Annahme der Verordnung und der Durchführung der Behandlung. Der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist berechtigt, die Zulassung zur Behandlung jederzeit zu überprüfen und in begründeten Fällen festzustellen, dass keine Unfallverletzten/Berufserkrankten mehr in der Praxis behandelt werden dürfen.
Diese Feststellung wird unter anderem getroffen, wenn
1. eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung (vgl. Abs. 2) nicht vorliegt,
2. eine Leistung ausgeführt wird, für die die erforderliche Zusatzausbildung nicht vorliegt,
3. nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden,
4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen nicht beachtet werden.
(5) Zulassungen, die im Rahmen des vor dem 01.07.2004 geltenden Zulassungsverfahrens bestanden bzw. ausgesprochen wurden, bleiben unberührt.
MfG
JürgenK