Im alten Berufsgesetz stand es noch drin:
§3 Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist zu versagen, wenn
1. man sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt
2. wegen eines körperliche Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufes erforderliche Eignung nicht (mehr) besitzt.
§4 Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, sie der Versagung der Erlaubnis nach §3 rechtfertigen würden
3. der Inhaber der Erlaubnis den für die Ausübung des Berufes erlassenen Rechtsvorschriften wiederholt zuwidergehandelt oder unbefugt Heilkunde ausgeübt hat.