von Zuzahlung befreit oder nicht??

horst33

New member
Hallo liebe Freunde!
folgende Situation: der Patient hat ein KG Rezept komplett letzten Mai genutzt. Ende folgenden Juni legt er dem Physiotherapeuten die Befreiungskarte vor; darauf steht: befreit von Zuzahlungen von 30.06.14 bis 31.12.14.
Der Physio sagt dem Patienten, das er für das genannte Rezept gebührenpflichtig sei, der Patient weigert sich jedoch.
Dann ruft der Physio die Krankenkasse an; zu seinem Erstaunen teilt diese ihm mit, dieser Patient hätte die Belastungsgrenze erreicht und sei ab dem 01.Januar 2014 befreit; der 30.06.14 auf der Karte sei lediglich das Ausstellungsdatum, obwohl es genauso formuliert ist, wie ich es hier in der 4. Zeile getippt habe!
Frage:
wie ist es möglich, das die Krankenkasse so antwortet, ich denk, die Befreiung gilt ab dem Ausstellungsdatum bzw. 30.06.14 und nicht davor schon??
 
Der Pati muß die Zuzahlung bezahlen, und kann sich das Geld bei seiner KK zurück holen.
Bei der Abrechnung (warum erst im Juli?)eine Kopie der Karte beilegen....und gut isses.
Er hätte ja spätestens nach der 1. Behandlung zahlen müssen/sollen.....
Wenn Pati nicht zahlen will, deutlich auf das Geschrieben auf der Karte hinweisen..
MfG
JürgenK
 
So wie das sehen, sehe ich das auch! Allerdings möchte ich gerne wissen, warum die Krankenkasse diese Antwort gegeben hat?
 
Hallo Jürgen,

mit dem bezahlen am Anfang der Beh. also 1.Termin ist so nicht richtig.
Laut Verband und auch Krks. ist der Betrag erst am Ende fällig.!Habe mich auch gewundert da wir ja so schöne Schilder vom Verband bekamen auf denen steht das am Anfang bezahlt werden muss.
Rechtlich gesehen ist das aber falsch!
Bei uns wird trotzdem so früh wie möglich bezahlt. Laufe sowieso immer dem Geld hinterher.

Gruss Gunter
 
Hallo Gunter,
schau mal hier:
>>Siehe Rahmenvertrag VdAK §6 Absatz 6 Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen
>>Die Zuzahlung ist für die gesamte Behandlungsserie bei Behandlungsbeginn an die Praxis zu entrichten, weil die gesamte Behandlungsserie ein einheitliches Heilmittel darstellt. (Urteil BSG 09.12.1984 / Aktenzeichen: 8RK / 35 / 84)
MfG
JürgenK
 
Moin Jürgen,

ich weiß, so kenne ich das ja auch.
Die Begründung seitens der Kasse war das eine abgebrochene Behandlungsserie ja teils zurückerstattet werden muß.
Ist auch egal. Wir handhaben das auch so.

Gruss Gunter
 
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